AGB

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Computerhaus GDD SalesPoint GmbH für den Hardwareverkauf und zugehörige Installations- und Wartungsleistungen (Stand: 12/2020)

1. Geltungsbereich

1.1  Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) liegen sämtlichen Verträgen über den Verkauf von Hardware und die Erbringung zugehöriger weiterer Installations- und Wartungsleistungen (nachfolgend jeweils die „vertragsgegenständlichen Leistungen“) zugrunde, die zwischen der Computerhaus GDD SalesPoint GmbH, Barer Straße 67, 80799 München, Amtsgericht München, HRB 94497 (nachfolgend „SalesPoint“), und dem Kunden geschlossen werden.
1.2  Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
1.3  Das Angebot der vertragsgegenständlichen Leistungen durch SalesPoint richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sowie juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

2. Vertragsschluss

2.1  Die von SalesPoint unterbreiteten Angebote über die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sind freibleibend und unverbindlich. Sie begründen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung durch die/den Kund*in gemäß dem Angebot von SalesPoint.
2.2  Mit der Bestellung der vertragsgegenständlichen Leistungen gibt die/der Kund*in ein verbindliches Vertragsangebot ab. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist SalesPoint berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei SalesPoint anzunehmen.
2.3  SalesPoint erklärt die Annahme des Vertragsangebots entweder durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder indem es mit der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen gegenüber der/dem Kund*in beginnt.

3. Lieferfristen

3.1  Die Lieferfrist wird im Regelfall von den Parteien entweder individuell vereinbart oder von SalesPoint bei Annahme der Bestellung angegeben. Anderenfalls beträgt die Lieferfrist üblicherweise ca. 14 Tage ab Vertragsschluss.
3.2  Sofern SalesPoint verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird SalesPoint die/den Kund*in hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die betreffende vertragsgegenständliche Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist SalesPoint berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung der/des Kund*in wird SalesPoint in diesem Fall unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere die in Ziffer 12 dieser AGB bestimmten Fälle.
4. Lieferung, Erfüllungsort, Versendungskauf
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager. Dort liegt der Erfüllungsort für Lieferung und Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten der/des Kund*in wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist SalesPoint berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
4.2 Teillieferungen sind zulässig.

5. Mängelhaftung/Verjährung

5.1 Die Frist, innerhalb derer die/der Kund*in gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel rügen muss, beträgt zwei Wochen ab Lieferung oder Installation. Für andere Mängel gilt dieselbe Frist ab Entdeckung des Mangels durch die/den Kund*in.
5.2 SalesPoint leistet Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung neuer Hardware.
5.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Lieferung oder Installation. Die übrigen gesetzlichen Regelungen zur Verjährung bleiben unberührt (insbesondere §§ 438 Abs. 3, 444 BGB).
5.4 Die in Ziffer 5.3 Satz 1 dieser AGB bestimmte Verjährungsfrist gilt auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche der/des Kund*in, die auf einem Mangel der Sache beruhen.
5.5 Die Verjährungsfristen für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von Ziffern 5.3 und 5.4 dieser AGB jeweils unberührt.

6. Installation

6.1 Hat die/der Kund*in SalesPoint auch mit der Installation der gelieferten Hardware beauftragt, versetzt SalesPoint die Hardware in technische Betriebsbereitschaft. Diese besteht, sobald SalesPoint das Betriebssystem gestartet, die erforderlichen Eigentests bzw. internen Prüfläufe der Systeme erfolgreich abgeschlossen hat und der Login-Bildschirm angezeigt wird.
6.2 Um SalesPoint die Erbringung seiner Installationsleistung zu ermöglichen, ist die/der Kund*in verpflichtet, SalesPoint sämtliche erforderlichen Netzanschlüsse und Netzwerkverbindungen bereitzustellen und für einen Aufstellungsort der Hardware zu sorgen, der den vom Hardware-Hersteller und SalesPoint bekanntgegebenen angemessenen Spezifikationen entspricht.

7. Wartung

7.1  Haben die Parteien darüber hinaus eine Wartung der gelieferten Hardware vereinbart, beginnt diese – sofern nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart – mit Lieferung oder Installation. Die standardmäßige Wartungsleistung von SalesPoint umfasst die Ferndiagnose und Fehlerbehebung per Remote-Zugriff auf Anruf oder E-Mail der/des Kund*in an SalesPoint hin, sofern nicht eine Wartung vor Ort zwingend erforderlich ist. Die Wartungszeiten liegen zwischen 8:00 und 17:00 Uhr, außer an Wochenenden, den bayerischen Feiertagen sowie dem 24. und 31. Dezember eines Jahres.
7.2  Die Erbringung der Wartungsleistungen durch SalesPoint setzt voraus, dass die/der Kund*in die Hardware ordnungsgemäß nutzt. Insbesondere Strom, Räumlichkeiten, Klimabedingungen und die Verwendung von Zubehör müssen den vom Hardware-Hersteller und SalesPoint bekanntgegebenen angemessenen Spezifikationen entsprechen. Sind infolge nicht ordnungsgemäßer Nutzung der Hardware durch die/den Kund*in Reparaturen oder Neuanschaffungen von Hardware nötig, sind diese nicht Teil der Wartung, sondern gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

8. Vertragslaufzeit der Wartung/Kündigung

8.1  Soweit nicht abweichend zwischen den Parteien vereinbart, ist die Erbringung der Wartungsleistungen auf unbestimmte Zeit geschlossen.
8.2  Der Wartungsvertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
8.3  Das Recht beider Parteien, das Vertragsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
8.4  Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

9.1  Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise von SalesPoint, und zwar dies ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.2  Beim Versendungskauf (Ziffer 4.1 dieser AGB) trägt die/der Kund*in die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls von der/vom Kund*in gewünschten Transportversicherung. Sofern SalesPoint nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten berechnet, findet die von SalesPoint in seiner jeweils aktuellen Preisliste bekanntgegebene Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) Anwendung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt die/der Kund*in.
9.3 Der Kaufpreis und etwaige Installationsentgelte sind durch die/den Kund*in innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Installation der Hardware und Zugang der Rechnung zu zahlen.
9.4 Die laufende Vergütung für Wartungsleistungen ist als monatliches Entgelt im Voraus vereinbart und durch die/den Kund*in bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen.
9.5 Der/Dem Kund*in stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der betreffende Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem den Kauf und die Installation der Hardware betreffenden Vertragsverhältnis behält sich SalesPoint das Eigentum an der verkauften Hardware vor.
10.2 Die/Der Kund*in hat SalesPoint unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn über ihr/sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Dritte auf die SalesPoint gehörende Hardware zugreifen (z. B. durch Pfändung).

11. Haftung

11.1 Jegliche Haftung von SalesPoint auf Schadens- oder Aufwendungsersatz aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen SalesPoint und der/dem Kund*in unterliegt den nachfolgenden Beschränkungen:
a)  Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels haftet SalesPoint gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
b)  Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SalesPoint im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet SalesPoint bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer Kardinalpflicht und nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Unter einer Kardinalpflicht ist eine wesentliche Vertragspflicht zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die/der Kund*in regelmäßig vertrauen darf.
c)  Die Haftung für den im Fall der Verletzung einer Kardinalpflicht gemäß vorstehendem Buchstaben b) zu ersetzenden vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ist der Höhe nach auf EUR 12.500,- je Schadensfall und auf EUR 50.000,- für alle Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres beschränkt.
11.2 Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

12. Einschränkungen der Leistungspflicht: Höhere Gewalt / Vorbehalt der Selbstbelieferung

12.1  Keine Partei haftet für die Erfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert wird. Dies umfasst insbesondere Ereignisse, die unvorhersehbar, nicht beherrschbar und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, insbesondere Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzeinschläge, Brände, Epidemien, Pandemien, Terrorakte, Ausbruch von Kampfhandlungen (gleich ob mit oder ohne Kriegserklärung), Aufstände, Explosionen, Streik oder andere Arbeitsunruhen, Sabotage, Unterbrechungen der Energieversorgung, Zwangsenteignung durch staatliche Stellen.
12.2  Die Leistungsverpflichtung von SalesPoint steht ferner unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Waren oder Vorleistungen durch die Vorlieferanten von SalesPoint. Dies gilt jedoch nur, soweit SalesPoint mit dem jeweiligen Vorlieferanten mit der gebotenen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und SalesPoint die mangelhafte oder verspätete Lieferung nicht verschuldet hat. Als Waren oder Vorleistungen im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere die durch SalesPoint von anderen Anbietern bezogenen Lieferungen von Hardware, Diensten oder sonstigen technischen Leistungen Dritter (z.B. Stromlieferungen).

13. Änderung der AGB

13.1  SalesPoint ist berechtigt, diese AGB – soweit sie in das Vertragsverhältnis mit der/dem Kund*in einbezogen sind – einseitig zu ändern, sofern dies zur Anpassung an eine Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder sonstiger Marktgegebenheiten, insbesondere technischer Rahmenbedingungen, zweckmäßig oder notwendig erscheint.
13.2  Sofern SalesPoint beabsichtigt, eine solche Änderung der AGB vorzunehmen, die nicht ausschließlich eine Anpassung an gesetzliche oder behördliche Anordnungen zum Gegenstand hat, wird SalesPoint dies der/dem Kund*in mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die/Der Kund*in ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Wirksamwerden der betreffenden Änderung zu kündigen. Kündigt die/der Kund*in nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung von SalesPoint in Textform, wird die betreffende Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. SalesPoint wird die/den Kund*in in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

14. Datenschutz / Vertraulichkeit

14.1 Beide Parteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Begründung und der Durchführung des Vertragsverhältnisses jeweils von der anderen Partei übermittelten personenbezogenen Daten gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu verarbeiten, insbesondere den Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
14.2 Wenn und soweit die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO darstellen sollte, werden die Parteien am Abschluss einer Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung mitwirken, die im Übrigen den Bestimmungen dieser AGB unterliegt.
14.3 Die Parteien verpflichten sich weiterhin, auch sämtliche sonstigen ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Forderungen, Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis darf die/der Kund*in nur nach vorheriger Zustimmung von SalesPoint in Textform an Dritte abtreten oder übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
15.2 SalesPoint ist jederzeit berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen ganz oder teilweise durch Subunternehmer erbringen zu lassen. SalesPoint bleibt auch in diesem Fall im Verhältnis zur/zum Kund*in weiterhin für die Leistungserbringung verantwortlich.
15.3 Für diese AGB und die gesamten vertraglichen Beziehungen zwischen SalesPoint und der/dem Kund*in gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15.4 Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist München Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.

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